Süß- und Seewasseraquarienverein Amberg '71

Satzung des Süß- und Seewasseraquarienvereins Amberg '71



§1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Süß- und Seewasser-Aquarien-Verein 1971 , Amberg“ , gegründet 1971 , und hat seinen Sitz in Amberg.

§2 - Zweck des Vereins

Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politische oder wirt- schaftliche, sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnteile.

§3 - Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereines kann jeder werden, der die Zwecke des Vereines, seine Satzung anerkennt, und der durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgenommen wird.

Sämtliche Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, welche sich aus der Satzung ergeben.

§4 - Ausschluss aus dem Verein

Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden:
  • wenn es gegen den §2 verstößt,
  • den Verein nach außen hin schädigt,
  • oder mehr als 6 Monate mit seinen Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses rückständig ist.
  • Die geschuldeten Beträge sind gleichwohl an den Verein abzuführen

  • Den Ausschluß spricht nach Anhörung des Mitgliedes der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus.

    Der Einspruch gegen den Ausschluß muß innerhalb 4 Wochen nach Zustellung begründet an die Vorstandschaft eingereicht werden. Revisionsinstanz ist die Monatsversammlung, die den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit entgültig beschließt.

    §5 - Austritt aus dem Verein

    Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich an die Vorstandschaft, gültig zum Quartalsende. Die Beiträge sind bis dahin voll zu entrichten.

    §6 - Büchereinsicht

    Auf Begehr hat jedes Mitglied das Recht, in die Kassenbücher und Bestandslisten Einsicht zu nehmen.

    §7 - Veranstaltungen

    Fahrten, Veranstaltungen, Anschaffungen usw., die über € 50 im Jahr überschreiten, benötigen die einfache Mehrheit der Monatsversammlung. Dieser Ausgabesatz ist bei der Generalversammlung, wenn nötig, neu festzulegen.

    §8

    Prinzipielle Rede- und Meinungsfreiheit sachlicher Natur werden grundsätzlich an jedem Vereinsabend garantiert. Solche Diskussionspunkte werden wenn nötig, mit einfacher Stimmenmehrheit der Monatsversammlung in die Tagesordnung einer Versammlung neu aufgenommen.

    §9 - Misstrauensantrag

    Wenn mindestens 25 % der Mitglieder, die stimmberechtigt sind, einen Mißtrauensantrag gegenüber der Vorstandschaft schriftlich einreichen, so ist dieser auf die Tagesordnung der nnächsten Monatsversammlung zu setzen. Stattgebung auf Grund dessen Neuwahlen veranstaltet werden, erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Monatsversammlung.

    §10 - Organe des Vereins

    Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:
    1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, 1. Kassier, 2. Kassier und 3 Beisitzer.
    Zwei von Ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    §11

    Die Tagesordnung des Vorstandes hat der Vorstand zu beschließen. Die Referenten für besondere Aufgaben des VDA und des Vereines werden vom Vorstand vorgeschlagen und berufen. Die Referenten können vom Vorstand abberufen werden.

    §12

    Sämtliche Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.

    §13

    Den Vorsitz in der Monatsversammlung und in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende. Wenn auch dieser verhindert ist, der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende kann auch ein anderes Mitglied be- stimmen.

    §14 - Neuwahl des Vorstandes

    Die bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder wählen Mitglieder des Vorstandes und den Beirat für 2 Jahre. Wahl und Entlastung erfordern 2/3 Mehrheit. Werden bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes im ersten Wahlgang 2/3 Stimmenmehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl zwischen jenen Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmenanteile im ersten Wahlgang auf sich vereinen konnten. Hier entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

    Bei Wahl und Entlastung ist die Stimmenabgabe geheim, wenn ¼ der vertretenen Stimmen dies verlangt. Der 1. Vorsitzende kann abgewählt werden, wenn er gegen die Satzung verstößt.

    §15 - Ehrungen

    Für die Einrichtung und die Verleihung von Auszeichnungen ist die Verleihordnung maßgebend. Diese erläßt der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

    §16 - Satzungsänderungen

    Auf schriftlichen Begehr von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstandschaft , kann die Satzung oder Teile davon, geändert werden. Hierzu ist 2/3 Stimmenmehrheit der Generalversammlung notwendig.

    §17 - Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

    §18 - Liquiditation

    Die Liquidation und Schlußabrechnung führt die Vorstandschaft durch. Das Vermögen wird zu gleichen Teilen unter allen Mitgliedern (passiv und aktiv) aufgeteilt.

    §19

    1. Unsere passiven Mitglieder werden ab 02.03.95 als Fördergruppe im Verein geführt und dem VDA nicht mehr gemeldet.
    2. Die fördernden Gruppenmitglieder haben keine Versicherung vom VDA zu erwarten. Diese Personen haben auch keine Haftpflichtschadensregulierung vom Süß- und Seewasseraquarienverein Amberg zu erwarten.
    3. Bei Neuaufnahmen müssen diese Personen mit Ihrer Unterschrift auf etweilige Haftpflichtschadensregulierungen durch den Süß- und Seewasseraquarienverein verzichten.


    §20

    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Amberg am 08.12.1971 mit Stimmenmehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

    §21 - Nachtrag

    Die vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung in Amberg am 05.11.2004 mit Stimmenmehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
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